VGB 2000 Wert 1914 - § 29 Überversicherung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert (siehe § 9), können der Versicherungsnehmer und der
Versicherer verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird.
2. Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ab Beginn nichtig.