VGB 2000 Wert 1914 - § 13 Beginn des Versicherungsschutzes - Fälligkeit und Folgen bei verspäteter Zahlung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
2. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
4. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb
von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend macht.