VGB 2000 Wert 1914 - § 10 Gleitende Neuwertversicherung, sowie Anpassung des Beitrages
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Grundlagen der Gleitenden Neuwertversicherung sind der Versicherungswert 1914 (siehe § 9 Nr. 1) sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a.)
2. Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 9 Nr. 3) gemäß der
Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des bei Vertragsabschluss
vereinbarten Jahresgrundbeitrages 1914 mit dem veränderten Anpassungsfaktor.
a. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat
April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indices gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser
Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu x Prozent und die des Tariflohnindexes zu x Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
b. Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Beitrages innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors
zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe § 11) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus
der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt der
Unterversicherungsverzicht (siehe § 12 Nr. 3) nicht mehr.
3. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung
bleibt unberührt.
4. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.