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Tierhalterhaftpflicht Versicherung

Tierhalterhaftpflicht Versicherung

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Tierhalterhaftpflicht Versicherung

Tierhalterhaftpflicht Versicherung

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Der Tierhalter haftet für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Für Luxustiere besteht eine Gefährdungshaftung, für Nutztiere eine Haftung für vermutetes Verschulden. Eine pauschale Tierhalterhaftpflichtversicherung gibt es nicht; es kommt darauf an, welche Tiere und zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden. Dazu gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen.

Tierhalter gewerblicher Nutztiere oder Zuchttiere können diese über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung versichern. Bei betrieblichen Haftpflichtversicherungen sind u.U. Wachhunde mitversichert, im landwirtschaftlichen Betrieb meistens jedoch nur auf besondere Vereinbarung.

In der Privathaftpflichtversicherung sind obligatorisch zahme Haus- und gezähmte Kleintiere sowie Bienen mitversichert.

Nicht versichert sind hier Hunde, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden. Für Hunde sowie Pferde, Ponys, Esel und dergleichen ist jeweils der Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Hundehalterhaftpflichtversicherung bezahlt auch für Schäden, die der Hund bei einem vorübergehendem Auslandsaufenthalt (bis zu einem Jahr) angerichtet hat. In der Reit- und Zugtier-Haftpflichtversicherung sind Flurschäden, die das Tier angerichtet hat, mitversichert.

Ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sinnvoll

Ein Urteil des OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11 zeigt, wie wichtig und sinnvoll es für alle Tierhalter ist, über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu verfügen. Im konkreten Fall hatte die Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht, wo der Hund für die vorgesehene Behandlung narkotisiert wurde. Beim Erwachen aus der Narkose biss der Hund den Tierarzt und fügte ihm schwere Verletzungen an der Hand zu.

Der Tierarzt verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Das OLG Celle bejahte eine Schadenersatzpflicht (§ 833 BGB) grundsätzlich. Allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung in die Obhut einer anderen Person gibt, kann nämlich nicht dazu führen, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Denn die Haftung des Tierhalters besteht unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme auf sein Tier.

Hier musste der Tierarzt allerdings einen Teil seines Schadens selbst tragen, weil er es offensichtlich versäumt hatte, besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten zu lassen, während dieser aus der Narkose erwachte.

Tierhalterhaftpflicht

Bei der Haftung eines Tierhalters gem. § 833 BGB für Schäden, die durch das Tier Dritten zugefügt werden, muss unterschieden werden:

Haustier
Handelt es sich bei dem schadenverursachenden Tier um ein zahmes Haustier, dass der Halter zu gewerblichen oder beruflichen Erwerbszwecken gebraucht, besteht eine Haftung für vermutetes Verschulden, § 833 S.2 BGB.
Zu diesen Nutztieren gehören z.B.: Schwein, Rind, Ziege, Schaf, Geflügel, Kaninchen, Pferde, Esel, Maultiere, Wach- oder Jagdhunde, Wild in Gehegen, wenn und soweit diese Tiere zum wirtschaftlichen Nutzen gehalten werden - auch nur zum Fleischgewinn. Nicht zu den zahmen Haustieren gehören z.B. Bienen, weil diese nicht zähmbar und damit wild sind.
Vom vermuteten Verschulden kann sich der Tierhalter entlasten, indem er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt angelegt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.

Luxustier
Handelt es sich nicht um eines der o.g. privilegierten Haustiere, sondern um ein sogenanntes Luxustier, dass nicht beruflichen Zwecken dient, haftet der Halter für Schäden verschuldensunabhängig und ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung (Gefährdungshaftung - Haftpflicht).

Versicherungsschutz
Für gewerblich gehaltene Nutztiere besteht Versicherungsschutz über eine entsprechende (landwirtschaftliche) Betriebshaftpflichtversicherung, wobei hier wohl der größte Augenmerk auf Flurschäden liegt, die die Tiere bei der Weidehaltung anrichten können.

Haftung eines Tierhalter

Bei der Haftung eines Tierhalters gem. § 833 BGB für Schäden, die durch das Tier Dritten zugefügt werden, muss unterschieden werden:

Haustier als Nutztier
Handelt es sich bei dem schadenverursachenden Tier um ein zahmes Haustier, das der Halter zu gewerblichen oder beruflichen Erwerbszwecken gebraucht, besteht eine Haftung für vermutetes Verschulden (§ 833 S. 2 BGB).

Zu diesen Nutztieren gehören z.B.: Schwein, Rind, Ziege, Schaf, Geflügel, zahme Kaninchen, Pferde, Esel, Maultiere, Wach- oder Jagdhunde.
Gezähmte Tiere gehören nicht in diese Kategorie. Wildtiere in Gehegen gehören deshalb nicht zu den Haustieren, auch wenn die Tiere zum wirtschaftlichen Nutzen (Fleischgewinnung) gehalten werden. Nicht zu den zahmen Haustieren gehören z.B. auch Bienen, weil diese nicht zähmbar und damit wild sind.

Voraussetzung ist weiter, dass das Tier auch in der Eigenschaft als Haustier gehalten wird. Zu Versuchszwecken gehaltene zahme Tiere sind deshalb nicht als Haustiere einzuordnen.

Vom vermuteten Verschulden kann sich der Tierhalter entlasten, indem er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt angelegt hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre (§ 833 S. 2 BGB).

Unter Umständen kann auch ein Hund ein Nutztier im Sinne des § 833 BGB sein, wenn er der Erwerbstätigkeit dient, z.B. als Wachhund.
Hier sind allerdings hohe Anforderungen an die Nutztiereigenschaft zu stellen, da solche Hunde sowohl der Freizeitgestaltung (Haustier) als auch der Erwerbstätigkeit des Halters (Nutztier) dienen können.
Dabei muss der Tierhalter im Zweifelsfall beweisen, dass es sich um ein Nutztier handelt. Eine Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis gibt es in diesen Fällen nicht, weil es keine typische Nutztierhaltung bei Hunden gibt. Das hat der BGH (BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254) in einem Fall entschieden, wo ein Besucher eines Reithofes vom dort gehaltenen Hund gebissen worden war.

Bei allen übrigen Haustieren, die nicht zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung gehalten werden, richtet sich die Haftung nach § 833 S. 1 BGB. Es besteht keine Möglichkeit der Entlastung durch den Tierhalter.

Sonstige Tiere
Handelt es sich nicht um eines der o.g. privilegierten Haustiere als Nutztiere, sondern um ein Tier, dass nicht beruflichen Zwecken (sogenanntes Luxustier) dient, haftet der Halter für Schäden verschuldensunabhängig und ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises (§ 833 S. 1 BGB). Es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung (Gefährdungshaftung - Haftpflicht).

Hierunter fallen alle Tiere, gleichgültig, ob sie gezähmt oder wild sind. Nur Tiere niedrigster Ordnung, die eher Pflanzen ähneln (z.B. Ein- und Mehrzeller) sind begrifflich nicht gemeint.

Urteil zur Auslegung der Tierhalterausschlussklausel

Eine Bestimmung in AVB der Privathaftpflichtversicherung, wonach die Haftpflicht als Tierhalter nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch bezüglich anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund deren sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt fühlt. (BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05, VersR 2007, 939)

Bemerkungen
Der BGH hatte erstmals Gelegenheit, die Reichweite des Ausschlusses der Haftpflicht als Tierhalter in der Privathaftpflichtversicherung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu bestimmen.

Die Richter plädieren für ein eigenschaftsbezogenes Verständnis der Ausschlussbestimmung. Demnach ist die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Nicht maßgeblich ist hierbei, aufgrund welcher gesetzlicher Haftpflichtbestimmung der Tierhalter haftet, sei es aus der speziellen Vorschrift des § 833 BGB (Gefährdungshaftung)oder aus § 823 BGB (Verschuldenshaftung). Der BGH zieht hier eine Parallele zu den (in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten) Eigenschaften eines Versicherungsnehmers als Radfahrer oder als Familienvorstand.

Die Privathaftpflichtversicherung soll nach deren erkennbarem Zweck das erhöhte Tierhalterhaftungsrisiko ausgrenzen, weil hierfür die spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung geschaffen wurde. Dieser sollen sämtliche einschlägigen Haftungstatbestände aus diesem Bereich zugewiesen werden, also nicht nur solche aus § 833 BGB.

Nach Auffassung des BGH wäre es fernliegend anzunehmen, dass der Privathaftpflichtversicherer mit der Tierhalterklausel nicht für einen verschuldens-unabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB haften, seine Einstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden aus § 823 BGB aber nicht ausschließen wolle.

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